Dürfen Rechtsanwälte und Ärzte uneingeschränkt für sich werben? Nein lautet die schnelle Antwort, beide Berufsgruppen haben bestimmte Maßstäbe zulässiger Werbung einzuhalten. Welche Maßstäbe das sind, soll nun wie folgt dargestellt werden:

Werbung für Anwälte

Anwaltliche Werbung ist zulässig, sofern sie wahr, sachlich und in Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes, den Berufspflichten sowie der Funktion des Rechtsanwaltes im Rahmen der Rechtspflege ist (§ 45 RL-BA).

Unzulässig ist insbesondere:

> Selbstanpreisung durch marktschreierische Werbung
> Vergleichende Werbung gegenüber Standesangehörigen
> Mandatsakquisition unter Ausnützung einer Zwangssituation
> Überlassung von Vollmachtsformularen an Dritte zwecks Weitergabe an einen unbestimmten Personenkreis
> Nennung von Mandanten ohne deren Einwilligung
> Das Anbieten oder Gewähren von Vorteilen für Mandatszuführungen
> Bezugnahme auf Erfolgs- oder Umsatzzahlen

Es muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob die Grenzen zulässiger Werbung überschritten wurden.

Die Angabe „Top Rechtsanwälte vertreten Sie“ mit farblicher Hervorhebung von „Top“ und „vertreten“, dies in unmittelbarem räumlichem Zusammenhalt mit dem Foto sämtlicher Kanzleikollegen und darunter befindlicher Namensnennung derselben, stellt laut OBDK (=Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) eine unzulässige marktschreierische Werbung dar, zumal aus der Verwendung des Wortes „Top“ bei jedermann der Eindruck erweckt werde, dass es darüber hinaus nichts Besseres gibt.

Domainregistrierung für Anwälte

Die Registrierung einer Domain über eine anwaltliche Tätigkeit, die von allen österreichischen Rechtsanwälten ausgeübt wird (www.scheidungsanwalt.at), mit der eine Ausschließlichkeit erreicht wird und die Kollegenschaft von einer gleichlautenden Werbung ausgeschlossen wird, widerspricht § 45 RL-BA.

Werbetafeln für Anwälte

Als zulässig wurde hingegen eine Werbetafel in einer U-Bahn Station mit der Angabe „Gut beraten ist halb gewonnen“ angesehen, da die herrschende Rechtsprechung darunter deutlich erkennbar nicht ernst zu nehmende Tatsachenbehauptungen und ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretende reklamehafte Übertreibungen versteht.

Werbeschaltung für Anwälte

Die Einschaltung in einem Telefonbuch mit der Angabe „Vertragserrichtender Anwalt“ wurde von der OBDK als sachlich und wahr beurteilt und ist daher zulässig, da hier die Information über spezielle Kenntnisse des betreffenden Rechtsanwalts im Vordergrund steht.

Werbung für Ärzte

Auch ein Arzt darf seine Leistungen grundsätzlich bewerben, er hat allerdings ebenfalls auf die korrekte Ausgestaltung der Werbung zu achten. Werbebeschränkungen finden sich einerseits im Ärztegesetz und andererseits in der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“.

Nach § 53 Abs 1 ÄrzteG hat sich der Arzt jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information iZm der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
Eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information liegt im Sinne der genannten Richtlinie vor bei:

> Herabsetzenden Äußerungen über ÄrztInnen, ihre Tätigkeit und ihre medizinischen Methoden
> Darstellen einer wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität
> Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung
> Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller und Vertreiber

Als unsachliche Information iSd § 53 Abs 1 ÄrzteG wertete der OGH (Oberste Gerichtshof) in diesem Zusammenhang die Ankündigung, eine Botox Behandlung werde „mit fantastischem Blick auf den Stephansdom“ durchgeführt. Der OGH führte dazu aus, dass eine Information unter anderem auch dann unsachlich sei, wenn sie in keinem Zusammenhang mit Eigenschaften der angebotenen Leistung steht, da sie keine Erkenntnisse über Qualität und Inhalt der beworbenen ärztlichen Leistung vermittelt.

Die Behauptung „die einzige Ordination“ in einem bestimmten Ort zu sein, die eine bestimmte medizinische Leistung anbiete, sei – so der OGH – marktschreierisch und daher zu unterlassen.

Übertriebene Werbesprache bei Ärzten

Die Disziplinarbehörden hatten sich auch mit folgenden Überschreitungen der Grenzen seriöser sachlicher Information zu befassen: „Wer schön sein will, muss laufen.“ Es handelt sich hierbei um eine übertriebene Werbesprache. Die Patienten wurden zudem unter Zeitdruck gesetzt, da der Eindruck entsteht, man müsse der erste Patient sein, um in den Genuss der ärztlichen Leistung zu kommen.

 Werbung für Ärzte im Internet

Zunehmend sind Verstöße wegen der Teilnahme an Internet-Werbeaktivitäten
festzustellen: Hier werden Leistungen von ÄrztInnen mit einem zeitlich beschränkten Rabatt (von 50 Prozent bis über 60 Prozent) unter Anführung der Restlaufzeit in Stunden, Minuten und Sekunden angeboten. Oftmals sind damit Werbetexte mit unsachlichen, emotionalen Motiven verbunden. Dazu hat die Disziplinarkommission festgestellt: „Die Anführung eines Statt-Preises mit Errechnung des Rabatts, verbunden mit einer zeitlichen Befristung des Angebots und dem Hinweis des bisher erfolgreichen Verkaufs im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Begleittext haben geradezu marktschreierische Qualität und stehen nicht im Einklang mit zulässiger Information.“

Verstöße gegen die genannten Richtlinien können im Fall beider Berufsgruppen disziplinarrechtlich geahndet werden. Darüber hinaus kommt aber auch eine Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Frage.

Fazit: Ärzte und Rechtsanwälte sind in jedem Fall gut beraten, wenn sie sich – allenfalls mit professioneller Hilfe – mit Marketingstrategien auseinandersetzen und in Zweifelsfällen die jeweils vertretende Kammer zu Rate ziehen.


 

 

PROFIL:

 

Dr.-Katja-Unger

Dr. KATJA UNGER  
Rechtsanwältin

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